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Der Verein führt den Namen „Österreichische Sportwissenschaftliche Gesellschaft“ (ÖSG). Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen oder Zweigstellen in den Bundesländern ist nicht beabsichtigt.

(1) Der Verein bezweckt die Förderung und Weiterentwicklung der Sport- und Bewegungswissenschaft in Österreich. Das bedeutet im Einzelnen:


a) Anregung, Durchführung und Dokumentation sportwissenschaftlicher Tagungen;
b) Förderung des sportwissenschaftlichen Nachwuchses;
c) Anregung, Unterstützung und Koordination der sportwissenschaftlichen Forschung;
d) Stellungnahme zu Fragen des Studiums und der Lehre von Sport- und Bewegungswissenschaft und des Unterrichtsfaches „Bewegung und Sport“;
e) Vertretung der Belange der Sport- und Bewegungswissenschaft im nationalen und internationalen Bereich.

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen
c) Spenden
d) Einnahmen eigener Unternehmungen

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

(1) Die Mitgliedschaft erfolgt als persönliche Mitgliedschaft.
(2) Mitglied kann werden, wer in Österreich in Lehre oder Forschung an einer sportwissenschaftlichen Einrichtung tätig ist oder sportwissenschaftliche Arbeiten veröffentlicht hat oder einen sportwissenschaftlichen Studienabschluss nachweisen kann.
(3) Studentisches Mitglied kann werden, wer in Österreich ein sportwissenschaftliches Studium aufgenommen, aber noch nicht abgeschlossen hat. Diese Juniormitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie können jedoch nicht für den Vorstand kandidieren bzw. in den Vorstand gewählt werden. Sie zahlen die Hälfte des Mitgliedbeitrages ordentlicher Mitglieder.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
(5) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag nach Zustimmung durch den Vorstand und Zahlung des Mitgliedsbeitrages begründet.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Austrittserklärung, enthebt aber nicht die Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages.
(7) Bei vereinsschädigendem Verhalten oder mehrjähriger rückständiger Beitragszahlung kann die Aberkennung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand erfolgen.
(8) Entscheidungen des Vorstandes in Fragen der Mitgliedschaft können von der Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden; die Aberkennung der Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

(1) Innerhalb des Vereins können sportwissenschaftliche Sektionen gebildet werden, sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand kann zur Behandlung bestimmter Fragen Kommissionen einsetzen, sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Als Vereinsorgane fungieren:

a) Die Mitgliederversammlung,
b) Der Vorstand,
c) Das Kontrollorgan (Rechnungsprüfer/in),
d) Das Schiedsgericht.

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Gesellschaft.

(2) Neben der Regelung der Vereinsangelegenheiten hat die Mitgliederversammlung die Aufgabe, als Diskussionsforum für die Ziele und Aufgaben des Vereins zu dienen.

(3) Die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie wählt den Vorstand und entlastet ihn am Ende der Funktionsperiode nach dem Bericht der Rechnungsprüfer/innen,
b) sie nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen
c) sie ist zuständig für Satzungsfragen,
d) sie beschließt über die Auflösung des Vereins,
e) sie bestätigt die vom Vorstand eingesetzten Sektionen und Kommissionen,
f) sie nimmt die Wahl der Ehrenmitglieder vor,
g) sie setzt nach dem Vorschlag des Vorstandes die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest.

(4) Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen, sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vorher schriftlich einberufen. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied spätestens zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich vorgelegt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder oder durch den Vorstand einzuberufen, dem Antrag sind Begründung und Tagesordnungsvorschlag beizufügen.

(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin, bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist dies zur festgesetzten Zeit nicht gegeben, findet eine halbe Stunde später die Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder statt.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, lediglich für Beschlüsse auf Änderung der Statuten und auf freiwillige Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von sechs Wochen allen Vereinsmitgliedern zu übermitteln ist.

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, dem Kassier/der Kassiererin und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung aus der Zahl der Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten/eine Präsidentin, einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin und einen Kassier/eine Kassiererin. Der Präsident/die Präsidentin kann ohne Unterbrechung nur einmal wieder gewählt werden.

(3) Der Vorstand tritt einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Im Bedarfsfall kann der Präsident/die Präsidentin den Vorstand jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.

(4) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin.

(5) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten/der Präsidentin und von der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.

(6) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kooptiert werden.

(7) Der Präsident/die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins, den Vorsitz in der Mitgliederversammlung sowie im Vorstand und vertritt den Verein nach außen.

(8) Der Kassier/die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(9) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin der Stellvertreter/die Stellvertreterin.

(1) Das Kontrollorgan besteht aus zwei Mitgliedern (Rechnungsprüfer/innen), die von der Mitgliederversammlung aus der Zahl der Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes ein.

(2) Die Amtsdauer des Kontrollorgans beträgt zwei Jahre.

 

 

(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Je zwei davon sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmengleichheit ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Zur Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten.

Über die freiwillige Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder. Die letzte Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des nach Abwicklung des Vereinsgeschäftes verbleibenden Vermögens, das nur der Förderung der in §2 genannten Zwecke zugeführt werden darf.

(Stand: 21.09.2018)